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§ 235 Abs 5, § 502 ZPO

ARD 5333/40/2002 Heft 5333 v. 20.8.2002

( § 235 Abs 5, § 502 ZPO ) Die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klagsänderung liegt auch bei Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, z.B. durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, so dass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. Ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles und bildet grundsätzlich keine der Revision zugängliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. OGH 30.08.2001, 8 ObA 164/01b.

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