( § 18, § 25 ZPO ) Wurde der Beitrittsschriftsatz des Nebenintervenienten in einer Tagsatzung verlesen und von den Parteien widerspruchslos zur Kenntnis genommen und wurde das nachfolgende Verfahren unter Zuziehung des Nebenintervenienten durchgeführt, liegt ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten auch dann vor, wenn die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien nicht aktenkundig ist. OGH 29.01.2002, 4 Ob 290/01b.