( § 29 Abs 5 FinStrG ) Damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt, ist der Täter des Finanzvergehens in der Anzeige eindeutig zu benennen. Diese Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn von vornherein mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist.
VwGH 27.02.2002, 2001/13/0297