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§ 303 Abs 4 BAO, § 2 Abs 3 EStG

ARD 5332/27/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 303 Abs 4 BAO, § 2 Abs 3 EStG ) Für die Beurteilung einer Tatsache als „neu hervorgekommen“ zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen kommt es allein auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes letzten Abgabenbescheides an, dessen zu seiner Erlassung führendes Verfahren wieder aufzunehmen wäre. Weder der Kalenderzeitraum der Besteuerungsperiode noch ein die Abgabe für diese Besteuerungsperiode zu einem früheren Zeitpunkt festsetzender, in der Folge aber wieder behobener Abgabenbescheid, sondern ausschließlich der die betroffene Abgabe zuletzt festsetzende Abgabenbescheid begründet mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung jenen Stichtag, an dem zu messen ist, ob eine zur Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens heranzuziehende Tatsache neu hervorgekommen ist. Wurde im vorliegenden Fall das Finanzamt in einem mit Bescheid abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren durch die Mitteilung über die durch eine Umwandlung bewirkte Beendigung der stillen Gesellschaft des Steuerpflichtigen von einem Umstand in Kenntnis gesetzt, der für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der stillen Beteiligung eine relevante Tatsache darstellt, ist angesichts der Maßgeblichkeit des Beteiligungszeitraums für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer solchen Beteiligung der Umwandlungsvorgang für die Einkommensteuerveranlagung als eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO zu beurteilen, auf welche eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens gestützt werden kann. VwGH 28.11.2001, 97/13/0078. (Beschwerde abgewiesen)

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