( § 303 BAO ) Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes für frühere Bemessungszeiträume stellt grundsätzlich keine Vorfrage im technischen Sinn und eine geänderte rechtliche Beurteilung auch keine neu hervorgekommene Tatsache zur Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Die rechtliche Beurteilung einer bestimmten Tätigkeit als Liebhaberei führt somit nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die rechtliche Beurteilung weder eine Tatsache noch ein Beweismittel iSd § 303 BAO ist (vgl. VwGH 27. 2. 1985, 83/13/0056, 0089, 0090, ARD 3688/2/85). Gleiches gilt auch dann, wenn eine bestimmte Tätigkeit im Nachhinein als steuerlich relevant angesehen wird. Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist überdies keine Vorfrage, sondern eine für jeden Bemessungszeitraum zu lösende Rechtsfrage. VwGH 17.12.2001, 95/14/0010. (Beschwerde abgewiesen)