( § 2 Abs 3 EStG, § 2 Abs 5 Z 2 UStG ) Ein Zeitraum von 23 Jahren ist bei einer Vermietungstätigkeit nicht mehr als überschaubarer Zeitraum zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges anzusehen, weshalb steuerlich keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei vorliegt.
VwGH 17.10.2001, 98/13/0025