( Art 140 B-VG, § 447a, § 447b ASVG ) In § 447a ASVG wird den Gebietskrankenkassen (GKK) keine ziffernmäßig bestimmte Zahlungsverpflichtung auferlegt; das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung von 2% der jeweiligen Beitragseinnahmen bedarf vielmehr der Konkretisierung im Einzelfall, wofür - sofern der Krankenversicherungsträger seine Leistungsverpflichtung zur Gänze oder teilweise bestreitet - das in § 416 ASVG vorgesehene Verfahren anzuwenden ist. Hängt aber das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung der GKK sowie das Ausmaß der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds von der Höhe der Beitragseinnahmen ab und steht für den Streitfall auch ein Verfahren zur Verfügung, greifen die Gesetzesbestimmungen des § 447a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 ASVG, § 447 Abs 5 ASVG und § 447b Abs 10 ASVG nicht unmittelbar in die rechtlich geschützte Interessensphäre der GKK ein. VfGH 13.12.2001, G 300/01 u.a.