( § 2 Abs 5 EKUG, § 26 AngG ) Hält sich ein im Karenzurlaub befindlicher Arbeitnehmer selbst nicht an getroffene Vereinbarungen über den Karenzurlaub, indem er erklärt, seinen vereinbarten Karenzurlaub nicht in Anspruch zu nehmen, weil seine Ehefrau demnächst das 2. Kind erwarte und bereits im Wochengeldbezug stehe, setzt der Arbeitgeber keinen Grund für einen berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, wenn er ihn nicht zur Arbeit zulässt. Das MSchG und das EKUG enthalten keine gesonderten Bestimmungen für den Fall, dass ein Elternteil ohne die im Gesetz genannten zwingenden Gründe vom vereinbarten Karenzurlaub Abstand nehmen will. Analog kann für diesen Fall aber die Judikatur zum Urlaubsrecht herangezogen werden, wonach ein einseitiges Abgehen von der getroffenen Vereinbarung ohne wirklich gravierende Begründung nicht möglich ist. Taktische Überlegungen des Arbeitnehmers stellen keineswegs beachtliche Motive für einen Rücktritt nicht einmal eine Woche vor dem vereinbarten Karenzurlaubsantritt dar. Die neuerliche Schwangerschaft der Ehefrau war dem Vater nach dem natürlichen Lauf der Dinge monatelang bekannt und hätte ihn, wenn er diesen Umstand als Grund für die Abstandnahme von seinem Karenzurlaub nehmen hätte wollen, zu einer rechtzeitigen und unverzüglichen Bekanntgabe verpflichtet. ASG Wien 09.06.2000, 29 Cga 85/99b, rk.