( § 19 AngG, § 10 MSchG, § 8 BEinstG ) Das Dienstverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit gelöst werden. Die Beendigung des Probedienstverhältnisses ist nicht dem Kündigungs- und Entlassungsschutz des MSchG oder des BEinstG zu unterstellen. Die Zwecksetzung des Probedienstverhältnisses lässt es geboten erscheinen, dass während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien dieses Dienstverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung auflösen kann (vgl. OGH 8. 3. 1983, 4 Ob 18/83, ARD 3510/6/83). ASG Wien 06.06.2001, 25 Cga 217/00i, rk.