(§ 10a MSchG) Die 4-monatige Befristung des Dienstverhältnisses einer Verkäuferin im Textilhandel zur Erprobung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da ein derart langer Zeitraum zur Ermittlung ihrer Fähigkeit im Umgang mit Kunden nicht erforderlich ist, so dass es bei Schwangerschaft zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn des allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots kommt.
OGH 18.04.2002, 8 ObA 51/02m