( Art 10 RL 92/85/EWG , § 10a MSchG ) Die Nichterneuerung eines befristeten Vertrages kann zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht als eine verbotene Kündigung angesehen werden. Soweit jedoch die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrages ihren Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat, stellt sie eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.