( § 26 UrhG ) Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist, ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts, im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden (hier: nach genauen Vorgaben erstellte Lichtbilder für einen Katalog), dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechts mit ein. OGH 12.04.2000, 4 Ob 88/00w.