( § 8 BezBegrBVG ) Um beurteilen zu können, ob der Rechnungshof aufgrund des § 8 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) verpflichtet ist, in seinen Einkommensbericht die Namen aller Dienstnehmer, deren Jahreseinkommen ein bestimmtes Maß übersteigt, unter Angabe eben dieses Jahreseinkommens aufzunehmen, weshalb die Rechtsträger zur individualisierten Bekanntgabe der Einkommensdaten verpflichtet sind und für den Fall, dass sie dieser Pflicht nicht nachkommen, die Einschau des Rechnungshofs in die entsprechenden Unterlagen dulden müssen, oder ob der Rechnungshof seiner Verpflichtung zur Erstellung des Berichts nicht nachkommen darf oder in anderer Weise nachzukommen hat, werden dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: