( § 1288 ABGB ) Darf aufgrund einer Klausel im Versicherungsvertrag ein versicherter Gegenstand bei Verwahrung in einem Beförderungsmittel von außen nicht sichtbar sein, besteht selbst dann kein Versicherungsschutz, wenn dieser Gegenstand (hier: ein Laptop samt Drucker) zwar mit einer Decke abgedeckt war, aber noch sichtbar gewesen ist, da die Verwahrung des Laptop-Koffers in einem nicht verdeckten Fahrgastraum buchstäblich eine Einladung für potenzielle Diebe darstellt. ASG Wien 07.06.2001, 30 Cga 57/01y, bestätigt durch OLG Wien 7. 12. 2001, 7 Ra 366/01x, Revision unzulässig.