( § 19 BAO, § 17 Abs 2 Tir. LAbgO ) Wurde eine Abgabenschuld unter der Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge anlässlich der Änderung der Rechtsform gegenüber dem Rechtsvorgänger bereits festgesetzt, bedarf es keines Abgabenbescheides gegenüber den Rechtsnachfolgern. Bescheide, die dem Rechtsvorgänger gegenüber ergangen sind, wirken auch gegen dessen Rechtsnachfolger. VwGH 28.02.2000, 95/17/0403. (Beschwerde abgewiesen)