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§ 4 BAO

ARD 5331/28/2002 Heft 5331 v. 9.8.2002

( § 4 BAO ) Nach § 4 Abs 2 Z 2 lit a BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe (hier: die Einkommensteuer) spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Daraus ergibt sich, dass der Tatbestand nicht erst mit Verfassung oder Einreichung einer Einkommensteuererklärung, sondern bereits (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres verwirklicht wird. Wurde daher im vorliegenden Fall der abgabenrechtliche Tatbestand für das Jahr 1998 mit Ablauf des 31. 12. 1998 verwirklicht, ist mangels Anlassfalleigenschaft § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 EStG idF BGBl 1993/818 trotz Verfassungswidrigkeit anzuwenden, da die Aufhebung dieser Bestimmung durch VfGH 17. 10. 1997, G 168/96 G-285/96, ARD 4882/11/97, erst mit Ablauf des 31. 12. 1998 in Kraft getreten ist. VwGH 05.04.2001, 2000/15/0222. (Beschwerde abgewiesen)

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