( § 3 Abs 1 ARG, § 4 KV-Bäder ) Nach dem KV für Bäderbetriebe in Wien gelten Solarien als Freizeitbetriebe iSd Art XIII Z 7 zur Anlage der ARG-VO, so dass dort beschäftigte Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe zu allen Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden unbedingt erforderlich sind, herangezogen werden dürfen.
VwGH 22.03.2002, 2001/11/0086, 0087