( § 19d Abs 1 AZG, § 1155 ABGB ) Wird im Einstellungsgespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besprochen, dass Fehlstunden durch höhere Arbeitsleistung nachträglich auszugleichen sind, ist eine Rückverrechnung der Minusstunden grundsätzlich zulässig. Für den Arbeitnehmer muss sich eindeutig ergeben haben, dass es ich bei der Überweisung seines Entgeltes in den betroffenen Monaten auch für die Fehlstunden jeweils um einen Lohnvorschuss gehandelt hat, so dass der Arbeitnehmer - analog zur ständigen Judikatur des OGH betreffend zulässige Rückverrechnung von Sonderzahlungsanteilen bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erhalt einer vollen Sonderzahlung - auch dann mit einer Rückzahlungspflicht für Fehlstunden rechnen musste, wenn im Kollektivvertrag für einzelne Beendigungsarten keine besonderen Rückzahlungspflichten geregelt sind.