Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein (zusätzliches) Kontingent in der Höhe von 405 (Tirol: 350; Vorarlberg: 55) für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, in dessen Rahmen nach Ausschöpfung der mit BGBl II 2002/182, ARD 5309/5/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG erteilt werden dürfen, deren Geltungsdauer nicht nach dem 31. 10. 2002 enden darf. BGBl II 2002/311, ausgegeben am 6. 8. 2002.