( KV-Bordpersonal, § 6, § 7 ABGB ) Die Urteile ASG Wien 1. 3. 2001, 21 Cga 145/99t, ARD 5261/7/2001, und OLG Wien 28. 8. 2001, 7 Ra 178/01z, betreffend Einstufung der als Cockpitpersonal bei der Austrian Airlines (AUA) beschäftigten Arbeitnehmer, deren Ausbildungskosten nicht von der AUA getragen wurden, in das im Anhang II des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der AUA (KV-Bordpersonal) angeführte Gehaltsschema mit der Überschrift „mit laufender oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten“, wurden bestätigt. OGH 17.04.2002, 9 ObA 289/01t.