( § 25, § 46, § 51 Abs 2 Z 1 KO, § 20c, § 23 AO ) Der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 17. 7. 2001, 9 Ra 216/01b, wurde Folge gegeben und das Ersturteil des ASG Wien 27. 2. 2001, 29 Cga 4/01x, ARD 5277/29/2002, betreffend Qualifizierung von Beendigungsansprüchen, die durch Erklärung des Austritts nach Eröffnung des Anschlusskonkurses und damit nach Einstellung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind, als Konkursforderungen, wiederhergestellt. OGH 28.03.2002, 8 ObA 239/01g.