( § 23, § 40 AngG, § 1380 ABGB ) Verzichtet ein Arbeitnehmer noch während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses - wenn auch in der Auflösungsphase - auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung, somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet, die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht und der Abfertigungsanspruch noch gar nicht fällig war, ist der Verzicht nach § 40 AngG unwirksam. Werden durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung, in deren Rahmen auch der Verzicht abgegeben wurde, weder strittige noch zweifelhafte Ansprüche bereinigt, kann nicht von einem „Vergleich“ gesprochen werden und die ausnahmsweise anerkannte Zulässigkeit eines Verzichtes auf unabdingbare Ansprüche im Zuge eines Vergleiches (vgl. OGH 29. 5. 1996, 9 ObA 2035/96x , ARD 4764/42/96) greift nicht. OGH 27.03.2002, 9 ObA 301/01g, in Bestätigung von OLG Wien 28. 8. 2001, 10 Ra 241/01m, mit dem das Urteil des ASG Wien 2. 2. 2001, 22 Cga 147/00y, ARD 5230/11/2001, abgeändert wurde.