( § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ) Wird ein Urteil vom OGH aufgehoben, weil nach dem Inhalt der Prozessakten erheblich scheinende Tatsachen nicht erörtert wurden, liegen Feststellungsmängel aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor (so genannte sekundäre Mängel). Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht gelten die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß, wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre, d.h. die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO gilt nicht und im fortgesetzten Verfahren sind neue - auch widersprechende - Vorbringen und neue Beweisanträge - abgesehen vom Fall der Verschleppungsabsicht - unbeschränkt zulässig. Daher können auch neue, von den bisherigen abweichende Feststellungen getroffen werden; lediglich abschließend entschiedene Fragen oder abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden. OGH 24.10.2000, 10 ObS 294/00h.