( § 502 Abs 1 ZPO ) Dass die Rechtsansicht in einer Berufungsentscheidung nicht unvertretbar ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision vertretbar ist.
OGH 28.11.2000, 1 Ob 220/00k
Allein der Umstand, dass die einer Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsansicht vertretbar sein mag, rechtfertigt für sich noch nicht die Schlussfolgerung, dass auch der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision vertretbar sein müsse. Gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hat das Berufungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, z.B. weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.