( § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, § 5 Abs 1 LAG ) Die Verwendung des im Rahmen der Feuchtbiotopförderung zu entsorgenden minderwertigen Mähguts einer - sonst brach liegenden - Sumpfwiese in einer Landwirtschaft als (minderwertiger) Rohstoff (hier: Einstreu) kann nicht zur Einbeziehung der auf den Sumpfwiesen verrichteten Mäharbeiten in eine Bewirtschaftung iSd § 5 Abs 1 LAG führen, weil der auf „Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse“ gerichtete Zweck der betrieblichen Tätigkeit fehlt, wenn das „Erzeugnis“ aus dem Blickwinkel des verfolgten Zieles der Erhaltung eines Feuchtbiotops eine zu entsorgende Last darstellt, deren Hervorbringung Teil des (durch die betriebliche Tätigkeit) zu lösenden Problems ist. Damit wird mit dem gemähten Sumpfgras nicht in einer Art verfahren, die - nach dem mit dem Mähen verfolgten Zweck - auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, so dass die der Landschaftserhaltung dienenden und öffentlich finanzierten Mäharbeiten in Ermangelung dieses auf Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse gerichteten Zwecks kein möglicher Gegenstand eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und daher nicht unter den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG fallen. VwGH 04.10.2001, 97/08/0643. (Beschwerde abgewiesen)