( § 1052, § 1062 ABGB, KV-Güterbeförderungsgewerbe ) Auch wenn die Vorlage der Tachographenscheiben nach Art VIa Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe eine (gesondert durchzusetzende) Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ist, entspricht diese Verpflichtung weder einer Rechnungslegungspflicht, noch berührt die Verletzung dieser Pflicht die gesetzliche Fälligkeit der Entgeltforderung des Arbeitnehmers oder bedingt die Möglichkeit, erst dadurch die Arbeitnehmerforderung berechnen zu können. So wie dem Arbeitgeber selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung kein Entgeltrückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) zusteht, hat er auch zur Erzwingung von Aufklärungen über dienstliche Vorkommnisse - wie z.B. zur Überprüfung der Leistungsberichte, die mit der Entgeltberechnung nicht in einem konditionalen Pflichtenzusammenhang stehen - kein Zurückbehaltungsrecht. OGH 28.02.2001, 9 ObA 325/00k.