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§ 54 HGB

ARD 5329/32/2002 Heft 5329 v. 2.8.2002

( § 54 HGB ) Die Handlungsvollmacht einer GmbH, bei der es sich um einen Formkaufmann handelt, kann auch schlüssig erteilt werden. Hiebei ist der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers des Handelsgewerbes Dritten gegenüber maßgebend; interne, nach außen nicht verlautbarte Weisungen sind für die Beurteilung des Erklärungsverhaltens ohne Bedeutung. Es ist daher im vorliegenden Fall unerheblich, ob die die jeweiligen Telefonkontakte herstellende Sekretärin der GmbH auch für einen Scheinvertreter selbständig tätig war, wenn eine allenfalls die GmbH nicht betreffende Tätigkeit nicht offen gelegt wurde. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Bestehen einer - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - kollektiven Vertretungsbefugnis vermag die Verwendung von Firmenpapier und Stampiglien allein kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu begründen, wenn nicht - wie im vorliegenden Fall - noch Umstände wie z.B. die Bürogemeinschaft hinzutreten.

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