( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung (hier: u.a. Kostüme einer Werbemanagerin für öffentliche Auftritte), bei der es sich nicht um typische Berufskleidung mit einem eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat getragen werden kann, sind steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, d.h. nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden (vgl. VwGH 26. 11. 1997, 95/13/0061, ARD 4902/16/98) oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (vgl. VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0079, ARD 4986/28/98). VwGH 28.11.2001, 96/13/0210. (Beschwerde abgewiesen)