( § 23 AngG, § 6 KVA ) Eine Reduktion des Abfertigungsanspruches um jene Folgeprovisionen, die dem Versicherungsangestellten im Außendienst nach dem Ende des Dienstverhältnisses zustehen, ist nicht zulässig.
OLG Wien 13.12.2001, 9 Ra 336/01z
Aus den detaillierten und umfangreichen Regelungen des § 23 AngG als auch der Folgeprovision gemäß § 6 Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) ist abzuleiten, dass 2 völlig getrennte Ansprüche sowohl auf Abfertigung als auch auf Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses nebeneinander bestehen. Für die Reduktion der Abfertigungszahlung durch die nach dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlende Folgeprovision gibt es keine Grundlage.