Die Förderung religiöser Zwecke iSd § 35 BAO. In diesem Artikel kommt Dr. Anton Baldauf, Tirol, zum Ergebnis, dass eine Förderung anderer Lehren als gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften nicht als eine Förderung gemeinnütziger Zwecke iSd § 35 BAO anzusehen ist und daher eine auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet tätige Körperschaft nur dann als begünstigt angesehen werden kann, wenn sich der Zweck der Körperschaft wie auch die Art der Verwirklichung dieses Zwecks auf ein nach § 35 BAO anerkanntes Fördergebiet erstreckt und die weltanschauliche Position im Hintergrund bleibt. (Finanz-Journal 2002/126, Heft 4)