( § 255 ASVG ) Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn es sich um bloß untergeordnete Teiltätigkeiten handelt, die sich qualitativ nicht hervorheben. Bei einem Universalschweißer muss geprüft werden, inwieweit in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen die berufliche Qualifikation als qualifizierter Schweißer verwertet werden kann, wobei die berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen konkret anzuführen sind.