( § 4 Wr. GetrStG ) Kommen einem neuen Betriebsinhaber nach einer 15-monatigen Stilllegung des von ihm übernommenen Gaststättenbetriebes nur die Betriebseinrichtung, nicht aber weitere wesentliche Betriebsgrundlagen wie Kundenstock und „good will“ zugute, liegt keine Unternehmenspacht vor und der Bestandgeber kann nicht zur Haftung für den Getränkesteuerrückstand des neuen Gaststättenbetreibers herangezogen werden.