( § 49 Abs 1 ASVG, § 10 AZG ) Der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht das tatsächlich im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer gezahlte Entgelt zugrunde zu legen, sondern jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des Dienstnehmers bestand. Der Umstand, dass in einem Kollektivvertrag ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt nicht dazu, dass der das Mindestentgelt übersteigende Teil der Entlohnung (Überzahlung) ohne Vereinbarung als pauschale Abgeltung der Überstunden zu beurteilen ist (vgl. OGH 29. 1. 1992, 9 ObA 251/91, ARD 4398/11/92).