( § 49 Abs 2 ASVG, KVI ) Die nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) gewährten Schreibzulagen, Verwendungszulagen, „abbaufähigen Zulagen“, Akademikerzulagen und Maturantenzulagen sind unter den im KVI verwendeten Begriff des Gehalts bzw. Bezugs zu subsumieren und daher in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen einzubeziehen.
VwGH 27.07.2001, 97/08/0401