(§ 49 Abs 2 ASVG, § 19d Abs 4 AZG) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der Bemessung von Sonderzahlungen gemäß § 19d Abs 4 AZG zwingend vorgesehen. Soweit ein Kollektivvertrag (hier: KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) für die Berechnung des (Wochen-)Lohnes die Zugrundelegung der Normalarbeitszeit anordnet, wird damit nur die Berücksichtigung von Überstunden iSd § 6 AZG von der Einbeziehung in die Sonderzahlungen ausgeschlossen. VwGH 30.01. 2002, 97/08/0558. (Beschwerde abgewiesen)