( Pkt XXII KV f. Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern ) Im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern (WT-KV) wird die Rückforderung von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber durch eine kollektivvertragliche Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers in unmissverständlicher Weise von einer - der Ausbildung vorausgehenden - konkreten Vereinbarung abhängig gemacht.