(§ 8, § 18 KV für Angestellte bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten, § 1014 ABGB) Betrachtet man die vom Kollektivvertrag im Rahmen der Ausbildung der Ordinationshilfen festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ergibt sich, dass sich die „Ordinationshilfe in Ausbildung“ auch einer theoretischen Ausbildung in einem anerkannten Fachkurs zu unterziehen hat. Die Absolvierung der Ausbildung ist auch Voraussetzung für die höhere Bezahlung als Ordinationshilfe. Ist mit einer solchen Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis ein Aufwand verbunden, hat diesen nach der auf das Arbeitsverhältnis analog anzuwendenden Bestimmung des § 1014 ABGB der Arbeitgeber zu tragen. OGH 29.03.2001, 8 ObA 224/00z.