( § 879 ABGB ) Nimmt ein Pilot zunächst für seine Ausbildungskosten selber einen Kredit auf, erklärt sich allerdings in der Folge die Fluggesellschaft bereit, die Kreditraten zu zahlen, solange der zwischen ihnen abgeschlossene Vertrag aufrecht ist, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, die offenen Kreditraten nach Beendigung des Vertrages durch den Piloten weiter zurückzuzahlen.
OGH 20.02.2002, 9 ObA 296/01x