( § 1 AKG, § 2 WKG ) Bei der Pflichtmitgliedschaft in Berufsorganisationen (z.B. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer), die Unternehmen und Arbeitnehmern in einigen Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, handelt es sich in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften um eine Frage, die ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt. Schriftliche Anfragebeantwortung P-2976/01 v. 14. 11. 2001; ABl C 115 E v. 16. 5. 2002, S. 206.