( § 18 HbG ) Teilt der Erwerber eines Hauses dem dort tätigen Hausbesorger mit, dass ein Dienstverhältnis zu ihm nicht bestehe und er für ihn auch keine Verwendung hätte und seine Dienste daher nicht benötige, kann von einer einvernehmlichen Auflösung nicht gesprochen werden, wenn der Hausbesorger keine Zustimmungserklärung abgibt. Zwar ist eine einvernehmliche Auflösung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses möglich, doch muss diese vom eindeutigen Willen beider Vertragsparteien getragen sein, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das bloße Unterlassen eines Widerspruchs reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung nicht aus. OLG Wien 07.03.2002, 9 Ra 429/01a, in Bestätigung von ASG Wien 13. 7. 2001, 6 Cga 97/99y, im 2. Rechtsgang zu OLG Wien 24. 5. 2000, 9 Ra 40/00v, ARD 5140/46/2000, womit das Urteil des ASG Wien 11. 11. 1999, 6 Cga 97/99y, ARD 5102/2/2000, aufgehoben wurde, Revision unzulässig.