( § 10 Abs 1, § 38 AlVG ) Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Für eine solche Maßnahme ist Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Das Arbeitsamt hat diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlung dem Arbeitslosen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung, zur Kenntnis zu bringen.