( § 12 Abs 6 lit d AlVG ) Als arbeitslos gilt nach § 12 Abs 6 lit d AlVG, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehepartners, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die in § 5 Abs 2 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen würde. Da jedoch der Betrieb einer GmbH auch dann nicht als Betrieb eines Ehepartners oder Kindes anzusehen ist, wenn solche Personen Gesellschafter der GmbH sind, entspricht ein Fremdvergleich iSd § 12 Abs 6 lit d AlVG nicht dem Gesetz. VwGH 21.11.2001, 97/08/0391 und 97/08/0440. (Bescheide aufgehoben)