( § 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG ) Für die Vermutung, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist, reicht hinsichtlich eines Hochschulbesuchs iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG schon die Immatrikulation aus. Im Fall eines außerordentlichen Hörers ist nicht auf dessen formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw. Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob dieser in einem „geregelten Lehrgang“ ausgebildet wird. Die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz ist aber nicht davon abhängig, dass der Versicherte zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium zugelassen worden wäre. Auch lässt die Vorgabe von Prüfungsterminen weder einen Rückschluss darauf zu, ob der Versicherte bis zu diesen Terminen einem geregelten Lehrgang unterliegt, noch die Vermutung, dass er der Vermittlung nicht zur Verfügung steht. VwGH 30.01.2002, 99/08/0109. (Bescheid aufgehoben)