( § 12 Abs 6 lit c, § 36a AlVG, § 4 Abs 4 EStG ) Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) bereits bei der Gewinnermittlung bei den Betriebsausgaben („Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind“) zu berücksichtigen ist, ist eine nochmalige Berücksichtigung im Zuge der nach dem AlVG anzustellenden Ermittlung des Einkommens zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit bei selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. VwGH 20.07.2001, 99/02/0051. (Beschwerde abgewiesen)