( § 8 Abs 3, § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG ) Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in § 8 Abs 1 ArbIG genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zu übermitteln. Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ wird klargestellt, dass Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Behörde. Da dieser Ort damit auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist, hat darüber die für diesen Ort örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde in 1. Instanz zu entscheiden. VwGH 23.11.2001, 99/02/0369. (Bescheid aufgehoben)