( § 157 Abs 1 KO ) Wird die Erfüllung oder Sicherstellung gemäß § 149 Abs 1 KO und § 150 Abs 1 KO nicht nachgewiesen, hat das Konkursgericht die Fortsetzung des Konkursverfahrens ohne Rücksicht auf den Zwangsausgleich anzuordnen. Die Ansicht, auch bei Nichterbringung der erforderlichen Sicherheitsleistungen sei der Konkurs aufzuheben, um den Gläubigern die Einzelrechtsverfolgung zu ermöglichen, ist nicht mit dem Gesetz vereinbar. OGH 09.09.1999, 8 Ob 110/98d.