( § 70 Abs 1 KO ) Vom Gläubiger ist neben dem Bestand der Konkursforderung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. Der Nachweis erfolgloser Exekutionsschritte hinsichtlich der eigenen Forderung reicht dabei zumindest dann nicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus, wenn nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers die angeführte Vollzugsadresse tatsächlich kein Vollzugsort ist und somit das Unterbleiben der Pfändung nicht auf den Mangel pfändbarer Gegenstände zurückgeführt werden kann. OGH 30.08.2001, 8 ObS 36/01d.