( § 51 ZPO, § 6 KO ) Da einer erst eine Woche nach Konkurseröffnung eingebrachten Mahnklage § 6 KO entgegensteht, wonach nach Konkurseröffnung eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr eingebracht werden kann (Prozesssperre), sind der klagenden Partei (hier: einer Rechtsschutzversicherung) gemäß § 51 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, wenn es dieser durch wiederholte Kontrollen und Überprüfungen möglich war festzustellen, ob eine der von ihr zu klagenden Parteien in der Zwischenzeit ihre Prozessfähigkeit verloren hat.