( § 6 Abs 1 KO ) Gemäß § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Der Mangel der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von Amts wegen wahrzunehmen. OLG Wien 15.05.2000, 9 Ra 117/00t.