( § 93 Abs 3 lit a BAO, § 11, § 12 UStG ) Die Begründung eines Abgabenbescheides muss u.a. erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Die Begründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung (oder strittige Nichtverwirklichung) bestimmter abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet. Geht die Abgabenbehörde daher bei Versagung des Vorsteuerabzugs davon aus, dass keine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware besteht (weil andere als die ausgewiesenen teuren und qualitativ hochwertigen Produkte geliefert wurden), hat sie konkrete Feststellungen über den Wert und - daraus abgeleitet - die Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände zu treffen. Beschränken sich die Ausführungen zu der gelieferten Ware (hier: Kunststofffenster) auf die Wiedergabe von Preisauskünften, lässt der Bescheid nicht erkennen, dass Gegenstände anderer Art geliefert worden wären, als sie in der Rechnung ausgewiesen sind. VwGH 27.06.2001, 98/15/0182. (Bescheid aufgehoben)